· Fachbeitrag · Leserforum
Der 130-Prozent-Schaden und die Wertverbesserung oder der Neu-für-alt-Abzug
Solange es die 130-Prozent-Rechtsprechung gibt, ist klar: Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung darf nicht höher sein als das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswerts. Doch wie liegt der Fall, wenn eine Wertverbesserung oder ein Neu-für-alt-Abzug-Abzug die relevanten Reparaturkosten unter die 130-Prozent-Schwelle zieht? Das führt zur Frage eines Lesers.
Frage: Die kalkulierten Reparaturkosten liegen knapp über 130 Prozent des WBW. Allerdings ist im Gutachten ein Neu-für-alt-Abzug vorgesehen. Subtrahiert man den, liegt man unter 130 Prozent. Ist es schadenrechtlich korrekt, den abzuziehen?
Antwort: Die überwiegende Zahl der veröffentlichten Urteile will den Neu-für-alt-Abzug-Abzug nicht schadenmindernd berücksichtigen. Nach UE-Ansicht ist das aber nicht zu Ende gedacht.
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