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  • · Fachbeitrag · Kostenvoranschlag/Schadenabwicklung

    Versicherer überweist ungefragt 60 Euro für Kostenvoranschlag - Sind wir in der Pflicht?

    | Dass Versicherer Schadengutachten nicht mögen, ist nichts Neues. Die Kosten für das Gutachten, die Wertminderung und die Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte auf die Expertise verlassen darf, sind Motive, die Geschädigten in Kostenvoranschläge zu drängen. Nun informiert uns ein Leser aus einer Werkstatt mit seiner Frage über eine neue Strategie: Der Versicherer überweist ungefragt 60 Euro für einen Kostenvoranschlag. |

     

    Frage: Überraschend fanden wir 60 Euro auf unserem Konto, gezahlt von einem Versicherer. Am Tag danach bekamen wir eine E-Mail. Es werde ein Geschädigter aus einem Haftpflichtschaden zu uns kommen, der benötige einen Kostenvoranschlag. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit jetzt und in der Zukunft habe man uns bereits einen angemessenen Betrag für einen Kostenvoranschlag überwiesen und erwarte alsbald die Kalkulation. Der Geschädigte kam tatsächlich. Wir kannten ihn flüchtig als gelegentlichen Kunden. Wir lehnen Kostenvoranschläge bei Haftpflichtschaden im Grundsatz ab. Entweder sehen wir den Kunden nie wieder, weil er fiktiv abrechnet. Oder er will reparieren lassen. Dann halten wir ein Schadengutachten oder eine Kostenprognose durch den Gutachter für das verlässlichere Mittel. Muss der Kunde sich auf die Einholung eines Kostenvoranschlags einlassen? Und: Sind wir zu irgendetwas verpflichtet?

     

    Antwort: Nein, das sind Sie nicht. Streng genommen müssen Sie noch nicht einmal das Geld zurückschicken, das ist allenfalls eine Stilfrage. Denn Sie haben keine Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen. Der Versicherer hat in Kenntnis einer Nichtschuld bezahlt.