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  • · Fachbeitrag · Kostenvoranschlag

    Versicherer muss Kosten für Kostenvoranschlag erstatten

    | Wenn der Geschädigte statt eines Schadengutachtens einen Kostenvoranschlag als Grundlage der fiktiven Abrechnung einreicht, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dafür entstandene Kosten erstatten, entschied das AG Köln. |

     

    Schadenrechtlich hat das AG die Sache wie folgt beurteilt: Es sei nicht einzusehen, dass der Versicherer bei Schäden jenseits der Bagatellgrenze zwar die Kosten für ein Schadengutachten erstatten müsse, der Geschädigte aber bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze auf den Schadenfeststellungskosten sitzen bleiben solle (AG Köln, Urteil vom 6.2.2012, Az. 262 C 208/11; Abruf-Nr. 121572).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Lassen Sie sich vom Kunden mit der Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags beauftragen, womit die Sache auch werkvertraglich klar ist. Zwar ist ein Kostenvoranschlag nach § 632 Abs. 2 BGB „im Zweifel“ kostenfrei zu erstellen. Wenn aber Kostenpflicht zwischen Werkstatt und Kunden ausdrücklich vereinbart ist, ist der Kostenvoranschlag eben doch kostenpflichtig.
    • Nach unserer Auffassung gilt die Kostenpflicht auch für Kostenvoranschläge, wenn repariert, und nicht fiktiv abgerechnet wird. Das immer wiederkehrende Argument der Versicherer, bei der Reparatur müssten die Kosten für den Kostenvoranschlag verrechnet werden, ist falsch. Es gibt keine entsprechende Regelung.
    • Gleiches gilt nach unserer Auffassung beim Kaskoschaden. Wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsnehmer anweist, einen Kostenvoranschlag zu beschaffen, muss er auch die Kosten tragen. Denn hätte der Versicherer ein Gutachten einholen lassen, hätte er dafür auch bezahlen müssen.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 159: Kostenvoranschlagkosten nicht verrechnen
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33821360