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  • · Fachbeitrag · Kostenvoranschlag

    Nochmal: Erstattungsfähigkeit der Kosten für Kostenvoranschlag

    | Ein Leser wies uns auf Folgendes hin: In der Juni-Ausgabe 2012 hatten wir die Rechtslage zur Erstattung von Kosten für einen Kostenvoranschlag beschrieben. Dabei haben wir auf das Urteil des AG Köln aufmerksam gemacht. Ein Versicherer behauptet nun dem Leser gegenüber, das Urteil gelte nur für fiktive Abrechnungen. Wenn tatsächlich repariert werde, gehe doch gerade aus dem Urteil hervor, dass dann die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Reparaturrechnung verrechnet werden müssten. |

     

    Unsere Antwort | Völlig offensichtlich legt der Versicherer das Urteil falsch aus. Die von ihm wohl herangezogene Passage lautet: „Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht.“ Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Verrechnung geschehen müsse. Das AG meint damit ersichtlich Fälle, in denen das freiwillig geschieht. Das kann man schon an der Formulierung „ganz oder teilweise“ erkennen. Wenn es eine Gutschreibeverpflichtung gebe, dann bezöge die sich auf „ganz“, es gäbe nichts zu variieren in Richtung „teilweise“ (AG Köln, Urteil vom 6.2.2012, Az. 262 C 208/11; Abruf-Nr. 121572).

     

    PRAXISHINWEIS | Wer den Gutachter holt, hat weniger Probleme. In Haftpflichtfällen darf der Geschädigte bei Schäden jenseits der Bagatellgrenze, die der BGH etwa bei 750 Euro zieht, stets ein Schadengutachten in Auftrag geben. Die dafür entstehenden Kosten müssen dann vom eintrittspflichtigen Versicherer ohne Wenn und Aber erstattet werden. So kann man die Probleme auf die Fälle unterhalb der Bagatellgrenze und auf Kaskoschäden reduzieren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 3 | ID 34704670