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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Kasko/Teilkasko

    Glasschaden: Kürzung auf „übliche Preise“?

    | Bei Kaskoschäden ist wegen entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer die Klage aus abgetretenem Recht zwar möglich, doch sie steht auf tönernen Füßen. Das wissen die Versicherer, und so trauen sie sich da noch mehr zu kürzen, als bei Haftpflichtschäden. In diesem Zusammenhang erreichte uns folgende Leserfrage aus einer Werkstatt zum Glasschaden: |

     

    Frage: Ich habe seit Monaten Probleme im Kaskoschadensfall, gerade auch bei Frontscheiben. Der Stundenverrechnungssatz wird auf meistens 90 Euro gekürzt. Auf Nachfrage heißt es, das sei der übliche Preis, und mehr werde deshalb nicht erstattet. Manchmal heißt es schon im Abrechnungsschreiben, der Stundensatz liege über der „Prüfgrenze“ des Versicherers. Wie weit ist das rechtlich haltbar, und wer legt gegebenenfalls die Üblichkeit fest?

     

    Antwort: Zunächst gilt wie immer, dass der Kaskoversicherer nicht „Ihre Rechnung“ kürzt, sondern den Erstattungsanspruch Ihres Kunden. Denn theoretisch zahlt der Kunde Ihre Rechnung und lässt sich das Geld vom Versicherer minus Selbstbeteiligung erstatten. Ihre Direktabrechnung mit dem Kaskoversicherer ist nur eine Abkürzung des Zahlungsweges.