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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Grenzen des Reparaturschadens bei Kasko

    | Eine Reparatur ist „vollständig“ im Sinne der Kaskobedingungen, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde. Das gilt nach Ansicht des LG Dortmund selbst dann, wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden. |

     

    BEACHTEN SIE | Das Dortmunder Urteil ist eine interessante Entscheidung zur Abgrenzung von Reparaturmöglichkeit und Totalschadenabrechnung in der Kaskoversicherung. Sie erging noch zu den AKB vor 2008, ist aber nach unserer Einschätzung auch auf die neuen AKB übertragbar.

    Die Grenzen der Reparatur sind weiter gesteckt als allgemein vermutet

    Was weithin unbekannt ist: Wenn ein kaskoversichertes Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, muss der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Obergrenze des WBW - gegebenenfalls unter Abzug der Selbstbeteiligung - erstatten. Auf den Restwert kommt es dann nicht an. In den Musterbedingungen der AKB des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft finden Sie das unter A.2.6.1 in Verbindung mit A.2.7.1.a und A.2.7.1.b.