21.08.2026 · Nachricht · Haftung/Schadenhöhe
OLG Dresden zur eingeschränkten Bedeutung einer Reparaturkostenübernahmeerklärung
„Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden.“ Das war der Wortlaut einer Bestätigung des Versicherers zur Reparaturkostenübernahme. Nach der Instandsetzung des Fahrzeugs erhob der Versicherer einen Vorschadeneinwand. Das kann er noch tun, sagt das OLG Dresden, und liegt damit völlig richtig. Denn schon der Wortlaut sagt, dass nur die „unfallbedingten Reparaturkosten“ abgedeckt sein sollen. Reparaturkosten, die auf einem Vorschaden beruhen, wären, wenn es sie gibt, nicht unfallbedingt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig