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  • 21.08.2026 · Nachricht · Haftung/Schadenhöhe

    OLG Dresden zur eingeschränkten Bedeutung einer Reparaturkostenübernahmeerklärung

    „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden.“ Das war der Wortlaut einer Bestätigung des Versicherers zur Reparaturkostenübernahme. Nach der Instandsetzung des Fahrzeugs erhob der Versicherer einen Vorschadeneinwand. Das kann er noch tun, sagt das OLG Dresden, und liegt damit völlig richtig. Denn schon der Wortlaut sagt, dass nur die „unfallbedingten Reparaturkosten“ abgedeckt sein sollen. Reparaturkosten, die auf einem Vorschaden beruhen, wären, wenn es sie gibt, nicht unfallbedingt.