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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Schaden durch herausfallende Zapfpistole an Tankstelle

    | Ein Tankstellenbetreiber haftet nicht für einen Schaden an einem neben der Zapfsäule stehenden Fahrzeug, wenn eine Zapfpistole nur deshalb aus der Halterung fällt, weil ein Benutzer sie nicht richtig eingehängt hat. So hat das LG Limburg den Fall zugunsten des Betreibers entschieden. |

     

    Im Urteilsfall fiel die Zapfpistole für Diesel aus der Halterung und beschädigte das Fahrzeug des Klägers, der gerade Superbenzin tankte. Der Grund dafür war, dass ein anderer Kunden die Zapfpistole nicht richtig eingehängt hatte (Urteil vom 18.11.2011, Az. 3 S 159/11; Abruf-Nr. 114140).

     

    PRAXISHINWEIS | Als Anspruchsgrundlage käme in diesem Fall allenfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Das würde aber die Anforderungen überspannen. Denn von einem Tankstellenbetreiber kann nicht verlangt werden, dass er nach jedem Tankvorgang kontrolliert, ob der Kunde die Anlage korrekt genutzt und die Zapfpistole wieder richtig eingehängt hat. Eine Haftung wäre allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die Halterung kaputt und es damit nicht möglich gewesen wäre, die Zapfpistole sicher einzuhängen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 4 | ID 30865230