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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Versicherer rechnet wirtschaftlichen Totalschaden klein

    | Liegt auf der Grundlage des vom Geschädigten eingeholten Schadengutachtens ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, weil die auf der Basis von Markenstundenverrechnungssätzen kalkulierten Reparaturkosten höher sind als die Differenz aus WBW und Restwert, kann der Versicherer gegebenenfalls dennoch die Reparaturkosten herunterrechnen. Ergibt das dann einen kleineren als den erwarteten Regulierungsbetrag, kann sich der Geschädigte nicht dagegen wehren, entschied das LG Saarbrücken. |

     

    Der Sachverhalt im zugrunde liegenden Fall war so: Laut Gutachten betrug der WBW 3.500 Euro und der Restwert 600 Euro, die Differenz also 2.900 Euro. Kalkuliert waren Reparaturkosten in Höhe von 3.112,90 Euro netto. Der Geschädigte hat nicht reparieren lassen. Auf den ersten Blick lag also ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Fahrzeug war älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Der Versicherer konnte sich mit einer Reparaturkostenkalkulation in Höhe von 2.271,51 Euro durchsetzen, die auf niedrigeren Verrechnungssätzen basierte (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.9.2012, Az. 13 S 102/12; Abruf-Nr. 123213).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer unreparierten Inzahlungnahme führt das dann zu Schwierigkeiten, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer kauft. Dann gilt nämlich nicht der Grundsatz, dass bei voller Reinvestition des WBW keine Mehrwertsteuer abgezogen werden darf. Denn auf den WBW kommt es dann ja nicht an.