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  • · Fachbeitrag · Gutachterkosten

    Versicherer möchte Geschädigten um Recht auf Gutachten bringen ‒ AG Kassel gibt Kontra

    | Manch ein Versicherer will den Geschädigten um dessen Recht auf ein Gutachten bringen. Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, die Mitarbeiter der Werkstatt für seine Zwecke zu „instrumentalisieren“. In einem Fall vor dem AG Kassel ist die Rechnung nicht aufgegangen. UE stellt das Urteil vor und erläutert die Position der Werkstatt bei der Schadenregulierung sowie die Grundsätze zum Recht des Geschädigten auf ein Gutachten. |

    Werkstattmitarbeiterin hat keine Verhandlungsvollmacht

    Der Versicherer hatte bei einem Haftpflichtschaden die Gutachtenkosten nicht erstattet und im Rechtsstreit darum vorgetragen: Mit einer Mitarbeiterin der Werkstatt habe er vereinbart, dass nur er, also der Versicherer, einen Gutachter entsende und der Geschädigte keinen beauftragen werde. Vor Gericht war dann streitig, ob das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat.

     

    Doch selbst wenn das Gespräch so stattgefunden habe, sei es ohne Bedeutung, entschied das AG Kassel. Denn Vereinbarungen darüber, ob er auf ein ihm zustehendes Recht verzichte, kann nur der Geschädigte selbst treffen oder eine von ihm dazu bevollmächtigte Person. Ganz offensichtlich fehle es aber einer Werkstattmitarbeiterin an einer solchen Vollmacht. Das gelte umso mehr (aber das ist nur ein ergänzendes Argument), als es sich um einen Totalschaden gehandelt habe, aus dem keine weitere Werkstatttätigkeit resultieren konnte. Also wurde der Versicherer zur Erstattung der Gutachterkosten verurteilt (AG Kassel, Urteil vom 24.11.2022, Az. 435 C 1031/22, Abruf-Nr. 232787, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Schlier, Kassel).