· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Kosten für Hebebühnennutzung als nachgewiesene Auslagen des Schadengutachters
Kosten für die Nutzung einer Hebebühne gehören nicht automatisch zum Grundhonorar eines Schadengutachters. Zwei aktuelle Entscheidungen zeigen: Sachverständige dürfen erforderliche Fremdkosten gesondert abrechnen.
AG Aalen: Hebebühnen-Kosten gehören nicht zum Grundhonorar
Der Schadengutachter hatte mit der an ihn gerichteten Rechnung des Autohauses nachgewiesen, dass ihm für die Nutzung der Hebebühne der Werkstatt Kosten in Höhe von 75 Euro netto entstanden sind. Diese Kosten, so das AG Aalen, sind nicht vom Grundhonorar des Gutachters abgedeckt. Sie seien auch zu akzeptieren. Denn weder müsse der Sachverständige eine eigene Hebebühne vorhalten (und das geschädigte Fahrzeug dann von der Werkstatt zu seinem Betriebsort und zurück transportieren) noch müsse er unter das Auto kriechen. Allein mit dem vom Versicherer vorgeschlagenen „Bücken“ sei es, was die Bilder vom beschädigten Fahrzeug belegen, zur Beurteilung des Schadens nicht getan (AG Aalen, Urteil vom 18.09.2026, Az. 1 C 170/24, Abruf-Nr. 256307, eingesandt von Sachverständigem Mario Müller, Wemding).
Wichtig — Das war eine Klage aus abgetretenem Recht. Das Gericht hat also die objektive Erforderlichkeit geprüft und nicht das allein dem Schutz des Geschädigten dienende Sachverständigenrisiko angewandt. Bei der Anzahl der Fotos hat das Gericht dem Gutachter einen Beurteilungsspielraum zuerkannt und damit auch das vom Versicherer als überflüssig gebrandmarkte Lichtbild vom Fahrzeugschein gebilligt.
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