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  • 20.11.2025 · Nachricht · Gutachterkosten

    Keine Vereinbarung des Gutachterhonorars durch Aushang der Preise ohne Inbezugnahme im Vertrag

    | Dass eine Vereinbarung zwischen dem Schadengutachter und dem Geschädigten im Hinblick auf das Gutachterhonorar die beste Lösung für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs einerseits und die Abwehr des Regressanspruches andererseits ist, ist offensichtlich. Dass jede andere Lösung als der Aufdruck einer Honorartabelle und der Nebenkosten auf dem Auftragsformular ihre Tücken hat, zeigt eine Entscheidung des AG Aschaffenburg, die das LG Aschaffenburg bestätigt hat. |