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Drei weitere Urteile zur Diskussion um die Schreibkosten beim Gutachten vor dem Hintergrund der Textverarbeitung
Drei weitere Urteile liegen im derzeit aktuellen und von den Gerichten uneinheitlich entschiedenen Streit um die Schreibkosten des Schadengutachters vor: Setzt das „Schreiben“ wie früher voraus, oder fallen vorgefertigte Texte, die lediglich eingefügt werden, aus der Berechnung heraus? Manche Gerichte betrachten alles als „Schreiben“. Andere spotten, es gehe um die Arbeit des Schreibens und nicht um die Zurverfügungstellung bedruckter Seiten. Wieder andere gehen einen Mittelweg.
Allein der Umstand, dass Schriftstücke unter Zuhilfenahme elektronischer Software erstellt werden, vermöge an der Erstattungsfähigkeit der Schreibkosten nichts zu ändern, sagt das AG Wolfsburg. Denn auch durch die Lizenz der genutzten Software sowie das erforderliche Druckmaterial fielen Kosten an, die im Wege von Schreibkosten vom Schadengutachter auf den Geschädigten umgelegt werden dürfen und daher vom Schädiger zu erstatten seien. (AG Wolfsburg, Urteil vom 15.10.2025, Az. 10 C 25/25, Abruf-Nr. 252547, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
Unerheblich ist nach Ansicht des AG Gifhorn, ob tatsächlich Schreibarbeiten etwa wie bei einem freien Diktat angefallen seien. Zumindest müsse der Sachverständige ein entsprechendes Computerprogramm vorhalten, das die Gutachtenseiten nach entsprechenden Eingaben generiert. Hierfür fielen Kosten an, die mit tatsächlich angefallenen Schreibkosten vergleichbar sind. (AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2025, Az. 33 C 347/25, Abruf-Nr. 252545, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig). Allerdings: Die Seiten mit der Kalkulation, die vom Kalkulationsanbieter generiert wurden, können nach Auffassung des AG Braunschweig nicht berechnet werden (AG Braunschweig, Urteil vom 30.10.2025, Az. 121 C 2739/24, Abruf-Nr. 252546, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
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