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  • · Nachricht · Gutachterkosten

    AG Münster: Fahrzeit in Gutachterrechnung ist nicht laienerkennbar unberechtigt

    | Es hat immer wieder Versuche von Sachverständigen gegeben, dem Geschädigten auch die Fahrzeit in Rechnung zu stellen. Immerhin sieht das JVEG das auch vor, aber nur, wenn der Gutachter insgesamt nach Zeitaufwand abrechnet. Vereinzelt haben Gerichte diese Position auch zugesprochen (z. B. das AG Oberhausen, Urteil vom 05.03.2018, Az. 37 C 323/18, Abruf-Nr. 200767 ). Einen neuen Aspekt bringt das AG Münster ein: Unter dem Gesichtspunkt des Sachverständigenrisikos hat es die Position dem Geschädigten gegen Vorteilsausgleichsabtretung zugesprochen |

     

    Abrechnung der Fahrzeit durch Gutachter fällt unter Sachverständigenrisiko

    Der Versicherer hatte dagegen gehalten, es sei laienerkennbar und somit der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs entzogen, dass die Fahrzeit nicht berechnet werden dürfe. Das sah das Gericht anders (AG Münster, Urteil vom 11.06.2025, Az. 49 C 728/25, Abruf-Nr. 249052, eingesandt von Rechtsanwalt Marco Pietsch, HAAS, Düsseldorf):

     

    Die vollumfängliche Abrechnung von Fahrtkosten über eine Pauschale ist nach Ansicht des AG keinesfalls zwingend. So könne ein nach dem JVEG abrechnender gerichtlicher Sachverständiger Reisezeiten zu seinem vollen Stundensatz geltend machen. Dass bei der Abrechnung von Fahrtkosten neben einer Pauschale für die gefahrene Strecke (hier 0,50 Euro pro km) auch die aufgewandte Fahrtzeit mit dem Stundensatz berücksichtigt wird, sei jedenfalls nicht völlig unüblich und werde auch von anderen Dienstleistern wie z. B. Handwerkern teilweise so praktiziert. Die insgesamt abgerechneten Fahrtkosten von 57,00 Euro bei einer Wegstrecke von zehn Kilometern und 26 Minuten Fahrtzeit stellten sich im Vergleich zur Abrechnungspraxis anderer Dienstleister zudem nicht als derart überhöht dar, dass von der Geschädigten eine Plausibilitätsprüfung zu erwarten sei