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  • · Fachbeitrag · Gutachten/Schadenabwicklung

    Kostenerstattung für ein fehlerhaftes Gutachten?

    | Ein Urteil des AG Bremen beleuchtet ein immer wieder auftauchendes Problem von allen Seiten und gibt Gelegenheit, die Frage fehlerhafter Gutachten und der Kostenerstattung für das Gutachten einmal gründlich zu beleuchten. Im Bremer Fall wollte der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer wegen Ungereimtheiten im Gutachten nicht nur die Kosten für das Gutachten nicht erstatten. Er wollte auch vom sonstigen Schadenersatzanspruch noch die Kosten, die ihm für ein Gegengutachten entstanden sind, per Aufrechnung abziehen. |

    „Vorschäden“ lediglich als „Gebrauchsspuren“ betrachtet

    Das Fahrzeug des Geschädigten hatte lt. Schadengutachten einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 2.400 Euro und einen Restwert von 450 Euro. Die Reparaturkosten lagen weit über dem WBW. Es ging also um die Totalschadenabrechnung. Das Gutachten erwähnte unter dem Stichwort „Vorschäden“ lediglich „Gebrauchsspuren“.

     

    Tatsächlich aber hatte das Fahrzeug an einer Stelle einen über Gebrauchsspuren hinausgehenden Schaden, der mit dem tatsächlichen Unfallhergang nicht in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Da waren nämlich nicht nur Kratzer, sondern da war auch eine Delle. Der Gutachter hatte die jedoch als vom aktuellen Unfall herrührend behandelt.