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  • · Fachbeitrag · Gutachten/Sachverständigenhonorar

    Wenn Keiletreiben für Versicherer teuer wird

    | Da ist sie wieder, die alte Strategie, Keile zu treiben zwischen die Werkstatt und den Schadengutachter. Der Versicherer meint, bei der Schadenhöhe von 1.027,42 Euro habe der Geschädigte kein Gutachten einholen dürfen. Die Kosten dafür habe er jedoch an den Gutachter überweisen müssen. Nun sei leider nicht mehr genug Geld für die Reparaturkosten verfügbar. Der „erzieherische Aspekt“ dieses Vorgehens ist offensichtlich: Das haben Sie nun davon, liebe Werkstatt, dass Sie die Einschaltung des Gutachters empfohlen haben …“. Doch am Ende sah der Versicherer Schwarz. |

     

    Schaden in Höhe von 1.027,42 Euro ist keine Bagatelle

    Der Geschädigte hat nämlich die restlichen Reparaturkosten eingeklagt. Und in dem Prozess wird ja zwangsläufig geklärt, ob die Zahlung an den Gutachter materiellrechtlich erfolgen musste oder nicht. Das AG Biberach zieht die Bagatellgrenze noch immer bei 700 Euro. Doch auch wenn man, so das Gericht, eine Anpassung der Reparaturkosten seit der BGH-Entscheidung von vor 15 Jahren vornehmen wolle, lägen knapp mehr als 1.000 Euro oberhalb der Grenze. Also schulde der Versicherer die Erstattung der Gutachterkosten, was zur Folge habe, dass er die nicht den Reparaturkosten gegenrechnen könne (AG Biberach an der Riß, Urteil vom 24.06.2019, Az. 8 C 217/19, Abruf-Nr. 209829, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Versicherer auf verlorenem Posten

    Der Versuch des Versicherers, an der Kostenhöhe herumzumäkeln, scheiterte, weil das Gericht die BGH-Rechtsprechung klar anwendet: Durch die Zahlung des Versicherers war die Gutachtenrechnung bezahlt. Und eine bezahlte Rechnung indiziert die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.