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  • · Fachbeitrag · Gutachten/Sachverständigenhonorar

    Stellungnahme des SV zu Einwendungen des Versicherers und die Kostenerstattungspflicht

    | Es ist der Alltag des Sachverständigen: Sein Kunde in der Rolle des Geschädigten legt dem Versicherer das Schadengutachten vor, der Versicherer erhebt Einwendungen. Oft erschöpfen sich die Einwendungen in der schlichten Weiterleitung eines Prüfberichts. Der Geschädigte fordert dazu beim Sachverständigen eine Stellungnahme an. Die macht Arbeit, und der Schadengutachter berechnet diesen Aufwand an den Geschädigten. Muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten? |

    Kostenrisiko zur Disziplinierung des Versicherers

    Das AG Frankfurt a. M. hat schon vor mehr als zehn Jahren deutliche Worte gefunden, als es meinte, dass der Versicherer die Kosten schon deshalb tragen müsse, damit er zu einer korrekten Regulierung angehalten werde.

     

    Wörtlich: „Wenn eine Versicherung eine Schadenregulierung nicht auf Grundlage eines mit der örtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Gutachtens vornimmt, sondern auf Grundlage eines diese missachtenden Prüfberichtes, steht es dem Geschädigten selbstverständlich offen, eine Prüfung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Prüfbericht und Gutachten vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Versicherungen stets ungerechtfertigte Abzüge vornehmen könnten, ohne sich einem höheren Kostenrisiko auszusetzen.“ (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.07.2009, Az. 29 C 790/09 ‒ 81, Abruf-Nr. 092607).