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  • · Fachbeitrag · Gutachtenkosten

    Unter Freunden: Oh je, Gutachter hilft bei der Reparatur

    | Dass der Schadengutachter und der Geschädigte befreundet sind und der Gutachter dem Geschädigten sogar bei der Eigenreparatur hilft, führt nicht zur Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens und damit auch nicht zur fehlenden Erstattungsfähigkeit des Honorars. Das gleiche gilt für einen scheinbar nicht abgrenzbaren Vorschaden im gleichen Fahrzeugbereich, der sich im Nachhinein aber als einwandfrei repariert herausstellt. Daran ändert auch nichts, dass der Gutachter den Vorschaden kannte, weil er selbst das Schadengutachten dazu erstellt hat, so das AG Rheinbach. |

    Unser erster Reflex: Das kann doch wohl nicht wahr sein

    Der Fall gehört eindeutig in die Kategorie „abenteuerlich“ und „noch mal gutgegangen“ ‒ und ist genauso eindeutig nicht zur Nachahmung empfohlen. Denn es ist alles andere als sicher, dass andere Gerichte das genauso entschieden hätten. Und so haben wir uns entschlossen, über dieses sorgfältig gemachte Urteil zu berichten, weil man daraus lernen kann, wie es besser nicht geht, und auch was definitiv nicht gegangen wäre. Denn das Urteil enthält insoweit entsprechende sorgfältige Abgrenzungen (AG Rheinbach, Urteil vom 06.02.2020, Az. 5 C 112/19, Abruf-Nr. 214216, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, Meckenheim).

    Abgrenzung zum „werkstatteigenen“ Gutachter

    Der „werkstatteigene Gutachter“, also der Inhaber oder Angestellte einer Werkstatt, der auch Schadengutachter ist, war ja bereits mehrfach Gegenstand unserer Berichterstattung. Es spricht nichts dagegen, dass jemand aktiver Handwerker und gleichzeitig ‒ sogar öffentlich bestellter und vereidigter ‒ Sachverständiger ist. In vielen anderen Gewerken ist das eher die Regel als die Ausnahme, weil die Gutachterei da ‒ anders als bei den Unfallschäden ‒ kein derartiges Massengeschäft ist, dass sie als Hauptberuf Lebensgrundlage sein kann. Aber da ist es eherne Regel: Nichts begutachten, was man vorher selbst bearbeitet hat oder später selbst zu bearbeiten beabsichtigt. Denn dann ist die Neutralität des Gutachtens in Frage gestellt.