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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Zusatzleistungen des Gutachters: Was geht und was geht nicht beim Haftpflichtschaden?

    | Ein Urteil des BGH sorgt für Ernüchterung: Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, kann er die Kosten für eine Reparaturbestätigung auch im Hinblick auf spätere Probleme mit den Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft nicht ersetzt verlangen. Das wirft die Frage auf: Welche Zusatzleistungen des Schadengutachters muss der gegnerische Haftpflichtversicherer erstatten? Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |

    BGH: Fiktiv und konkret darf nicht vermischt werden

    Der Hintergrund der eingangs erwähnten BGH-Entscheidung: Die Versicherungswirtschaft speichert Informationen zu Schäden an Fahrzeugen. Bei einem erneuten Unfall verlangt sie dann, dass der Geschädigte die Reparatur des damaligen Schadens nachweist. Anderenfalls könnte, wenn der neue Unfall die gleiche Schadenzone betrifft, noch alter Schaden unter dem neuen Schaden stecken.

     

    Kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass und vor allem wie der alte Schaden beseitigt wurde, kann er auch nicht darlegen, wie hoch der neue Schaden ist und bekommt im Extremfall für den neuen Schaden nichts.