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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Versicherer muss auch für fehlerhaftes Gutachten zahlen

    | Erweist sich das vom Geschädigten eingeholte Gutachten als unzutreffend, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten dennoch die dafür entstandenen Kosten erstatten, entschied das AG Siegen. |

     

    Im Siegener Fall hatte der Sachverständige beim Totalschaden eines Opel Omega dessen WBW mit 2.500 Euro und dessen Restwert mit 50 Euro ermittelt. Der Versicherer hielt einen WBW von 1.900 Euro und einen Restwert von 150 Euro für richtig. Das Gericht bestellte im Prozess einen weiteren Sachverständigen. Der taxierte den WBW auf 1.900 Euro und gab damit dem Versicherer Recht. Den Restwert bezifferte er auf 100 Euro, siedelte ihn also genau in der Mitte an. Die Versicherung wollte die Kosten für das nun als unzutreffend bestätigte Gutachten nicht bezahlen, wurde aber dazu verurteilt, weil der Geschädigte keinen Beitrag zur Fehlerhaftigkeit geleistet hatte (AG Siegen, Urteil 4.6.2012, Az. 14 C 756/11; Abruf-Nr. 121909).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die Sache ist ein alter Hut, der immer wieder kommt: Der Geschädigte darf sich den Gutachter ins Boot nehmen, weil er selbst die erforderlichen Werte und Zahlen nicht ermitteln kann. Solange der Geschädigte nicht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens dadurch herbeiführt, dass er dem Sachverständigen wesentliche Informationen vorenthält (zum Beispiel einen Alt- oder Vorschaden oder einen abweichenden Kilometerstand), schützt ihn das Schadenrecht vor den Kosten für das Gutachten.
    • Den WBW von 2.500 Euro mag man im entschiedenen Fall als außerhalb des Beurteilungsspielraums liegend ansehen. Aber ob ein Restwert 50, 100 oder 150 Euro beträgt, dürfte nicht mit „richtig oder falsch“ zu werten sein. Das ist nach unserer Auffassung alles im Rahmen der üblichen Spielräume.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 1 | ID 34307010