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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Sachverständigen-Beauftragung „durch“ die Werkstatt

    | Es entspricht dem Alltag in den Werkstätten, dass der Geschädigte nicht selbst Kontakt mit dem Schadengutachter aufnimmt, sondern die Werkstatt bittet, das für ihn zu erledigen. Immer häufiger behaupten Versicherer nun - eine im Württembergischen ansässige Versicherung fällt dabei besonders auf -, dass der Geschädigte gar kein Schadengutachten gewollt habe und die Werkstatt eigenmächtig gehandelt habe. |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob der Geschädigte ein Schadengutachten gewollt hat, lässt sich im Prozess in aller Regel klären. Besser ist es jedoch, das Problem erst gar nicht entstehen zu lassen. Drucken Sie einen Auftrag aus mit dem Inhalt „Schadengutachter im Namen des Kunden mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen“ und lassen Sie das vom Kunden unterschreiben. Dann ist dem Angriff der Versicherung von vornherein der Nährboden genommen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37302460