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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Quotelung der Sachverständigenkosten bei Haftungsquote

    | Haftet der Unfallgegner nur mit einer Quote, muss er auch die Kosten für ein Schadengutachten und auch die übrigen Schadenpositionen des Geschädigten nur im Rahmen der Quote erstatten. Mit dieser Aussage beendete der BGH einen Streit unter verschiedenen Oberlandesgerichten. |

     

    Einige Gerichte hatten die Auffassung vertreten: Auch um einen „halben“ Schaden zu beziffern, brauche man ein ganzes Gutachten. Dieser Auffassung hat sich der BGH jedoch nicht angeschlossen (Urteile vom 7.2.2012, Az. VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11; Abruf-Nrn. 120451 und 120452) Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BGH zu den beiden Urteilen vor. Wir gehen aber nicht davon aus, dass das Urteil im Volltext Überraschungen birgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Jedoch gibt es in manchen Fällen einen interessanten Weg: Wenn der Kunde eine Vollkaskoversicherung hat und wenn ihm eine Haftungsquote zur Last fällt, kann zunächst mit der eigenen Kaskoversicherung abgerechnet werden. Die offen bleibenden Schadenpositionen muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dann teils nach Quote und teilweise sogar in voller Höhe erstatten. In solchen Fällen empfiehlt es sich, zunächst ein Haftpflichtschadengutachten zu beauftragen, denn sonst gibt es ja keine Festlegung der Wertminderung. Unter ganz anderen als den im aktuellen BGH-Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dann doch das Gutachten in voller Höhe bezahlen. Lesen Sie dazu den ausführlichen Beitrag in UE 1/2010, Seite 6.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 31738890