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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Kostenerstattung für Gutachten bei verschwiegenem Vorschaden

    | Verschweigt der Geschädigte dem Schadengutachter einen reparierten Vorschaden, wobei sich das nicht auf die Richtigkeit der Reparaturkostenkalkulation auswirkt, sondern nur auf die Wertminderung, muss der Versicherer nur 50 Prozent der Gutachtenkosten erstatten, entschied das AG Neresheim. |

     

    Generell gilt: Der Schädiger muss auch die Kosten für ein unrichtiges Gutachten erstatten, wenn die Unrichtigkeit auf Fehlern des Sachverständigen beruht. Wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens jedoch auf Fehlinformationen des Geschädigten beispielsweise zum Kilometerstand des Fahrzeugs oder zu Alt- oder Vorschäden beruht, muss der Schädiger dem Geschädigten die Gutachtenkosten nicht ersetzen.

     

    Beachten Sie | Die Besonderheit des Falles vom AG Neresheim liegt darin, dass trotz des verschwiegenen reparierten Vorschadens die Kalkulation der Reparaturkosten im Ergebnis richtig war. Nur die Wertminderung, die der Gutachter vorgesehen hatte, war angesichts des verschwiegenen Vorschadens nicht zu halten. Weil das Gutachten also teilweise, nämlich im Hinblick auf die Reparaturkosten, richtig war und nur teilweise, nämlich im Hinblick auf die Wertminderung, unbrauchbar, hat das Gericht die Fifty-fifty-Lösung gewählt (AG Neresheim, Urteil vom 23.2.2012, Az. 1 C 187/11; Abruf-Nr. 122223; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 4 | ID 34699960