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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Kein Recht zur Nachbesichtigung eines reparierten Fahrzeugs

    | Das LG Lübeck hat entschieden: Der Geschädigte genügt bei Haftpflichtschäden seiner Verpflichtung zum Nachweis des Schadens durch die Vorlage des Schadengutachtens. § 119 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherer kein Recht, das verunfallte Fahrzeug selbst besichtigen zu dürfen. Das alles gilt erst recht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Nachbesichtigungsverlangens bereits wieder repariert ist. |

     

    Der Hinweis des Gerichtes auf § 119 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz ist interessant (LG Lübeck, Beschluss vom 19.4.2013, Az. 16 O 19/12; Abruf-Nr. 131686; eingesandt von Rechtsanwältin Daniela Mielchen, Hamburg). Denn auf diese Vorschrift stützt das LG Heilbronn (UE 3/2011, Seite 14 ) seine gegenteilige Ansicht. Der Wortlaut der Vorschrift: „Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.“ Der „Dritte“ ist in diesem Zusammenhang der Geschädigte. Das beschädigte Fahrzeug ist eben kein „Beleg“, dessen Vorlage verlangt werden könnte. Und eine „Auskunft“ ist auch etwas anderes als das körperliche Vorzeigen eines Objekts.

     

    PRAXISHINWEIS | Teilweise gesteht die Rechtsprechung dem Versicherer dann ein Recht zur Nachbesichtigung zu, wenn sie ganz konkret sagt, was ihr aus dem vorgelegten Gutachten heraus nicht nachvollziehbar ist. Aber auch da dürfte gelten: Ist das Fahrzeug schon repariert, ist es zu spät.