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  • 26.02.2018 · Nachricht · Gutachten

    Gutachten trotz Kostenvoranschlag erstattungsfähig

    Auch wenn die Werkstatt für den Geschädigten bereits einen Kostenvoranschlag als Grundlage für die Regulierung eines Haftpflichtschadens eingereicht hat, darf er jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich ein Schadengutachten einholen: Der Schaden übersteigt die Bagatellgrenze erheblich, und eine im Kostenvoranschlag nicht berücksichtige Wertminderung steht im Raum. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hat die Kosten dafür zu erstatten, entschied das AG Stuttgart.