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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Gutachten oft schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt

    | Zwei aktuelle Urteile zeigen, dass der bei einem Unfall Geschädigte schon bei minimalen äußeren Fahrzeugschäden wie beispielsweise Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers ein Schadengutachten in Auftrag geben darf und die Versicherung des Schädigers die Kosten dafür erstatten muss. Denn in den meisten Fällen stecken hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden, deren Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 750 Euro überschreiten. |

     

    • Vor dem AG Bautzen ging es um die Kosten für ein Schadengutachten in Höhe von 300,46 Euro, das der Geschädigte eingeholt hatte. In diesem Rechtsstreit hat die beklagte Versicherung es dem Gericht sehr leicht gemacht: Bis zum Schluss behauptete sie, der Schaden erschöpfe sich in ein paar Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers. Das hätte die Geschädigte auch mit einem laienhaften Blick selbst erkennen können. Tatsächlich war aber auch die Befestigung des Stoßfängers ausgebrochen, was der Sachverständige nach dessen Demontage feststellte und in das Gutachten aufnahm. Geschätzte Reparaturkosten: 828,64 Euro, also keine Bagatelle. Die Versicherung des Schädigers muss daher die Kosten für das Gutachten erstatten. Kurios an diesem Rechtsstreit war auch, dass die Versicherung die Reparaturkosten gekürzt hat, und zwar um 0,18 Euro. (Urteil vom 29.11.2011, Az. 22 C 535/11; Abruf-Nr. 120046; eingesandt von Rechtsanwalt Horst Münch, Oppach).

     

    • In die gleiche Kerbe schlägt das AG Kiel. Es sieht Schäden von über 750 Euro, im konkreten Fall 1.054 Euro, grundsätzlich als Schäden jenseits der Bagatellgrenze an. Auf eine Laienerkennbarkeit komme es nicht an, denn bei der aktuellen Fahrzeugtechnik sei es gerichtsbekannt, dass bei äußerlich nur minimalen Schäden oftmals doch tiefer gehende Schäden entstanden seien (Urteil vom 30.11.2001, Az. 113 C 145/11; Abruf-Nr. 120047: eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 3 | ID 31091960