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  • 07.02.2018 · Nachricht · Gutachten

    Ein Gutachter vom Versicherer, einer vom Geschädigten

    | Der Geschädigte verliert beim Haftpflichtschaden das Recht auf einen Schadengutachter seiner Wahl nur, wenn er sich mit dem Versicherer auf einen gemeinsamen Gutachter einigt. Die Beweislast dafür, dass der Versicherer dem Geschädigten nicht etwa einen Gutachter aufgedrängt hat, sondern dass es zu einer Einigung auf einen gemeinsamen Sachverständigen kam, liegt beim Versicherer. So entschied das AG Ludwigslust. |