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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Die Bagatellgrenze kann durchaus unter 700 Euro liegen

    | Auch wenn der Schaden an einem Stoßfänger im Gutachten mit einem Betrag von 668,43 Euro netto festgestellt wird, kann die Einholung eines Schadengutachtens erforderlich sein, entschied das AG Leer. |

     

    Wenn der Stoßfänger betroffen ist, kann der Laie nicht erkennen, ob darunter ein Schaden entstanden ist. Er kann auch nicht erkennen, ob der Stoßfänger erneuert werden muss oder instandgesetzt werden kann. Vom Geschädigten kann weder verlangt werden, dass er den Schaden als Laie auf 50 Euro genau selbst abschätzen kann, noch dass er im Vorfeld den Stoßfänger demontieren lässt, um selbst zu sehen, ob darunter ein Schaden verborgen ist. Wörtlich sagt das Gericht: „Im Ergebnis würden derart hohe Anforderungen den gesamten Prozess vor der Einholung des Gutachtens ad absurdum führen, da ja gerade erst durch die Einholung eines Gutachtens der Reparaturaufwand ermittelt werden soll.“ (AG Leer, Urteil vom 27.8.2012, Az. 073 C 318/12; Abruf-Nr. 122839; eingesandt von Rechtsanwalt Christoph Heinrichs, Leer)

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Gutachten schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt“, UE 2/2012, Seite 3
    • Beitrag „Versicherer torpedieren zunehmend das Recht auf ein Sachverständigengutachten“, UE 12/2011, Seite 12
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35554500