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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Vorsicht beim Einklagen der Differenz zwischen Marken- und Verweiswerkstatt

    | Die fiktive Abrechnung von Reparaturschäden ist für Kfz-Werkstätten ein zweischneidiges Schwert. Einerseits mag man sie nicht, weil sie manchen Geschädigten aus der Werkstatt fernhält. Andererseits werden immer wieder unreparierte Fahrzeuge in Zahlung genommen, und dann wird aus abgetretenem Recht auch fiktiv abgerechnet. Wer dabei die Gleichwertigkeit der Reparatur in der Verweiswerkstatt anzweifelt und die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt haben möchte, sollte vorher am Markt recherchieren. Eigentore sind sonst nicht ausgeschlossen. |

    Ein Grundsatz mit einer Ausnahme

    Ist das Unfallfahrzeug älter als drei Jahre, darf der Versicherer auf die Stundenverrechnungssätze anderer, aber gleichwertiger Werkstätten verweisen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn das Fahrzeug zuvor stets in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.

     

    Technisch gleichwertig oder nicht?

    Immer wieder kommt es zu Prozessen, in denen der Geschädigte den Verweis des Versicherers auf die Stundenverrechnungssätze der anderen Werkstatt für unwirksam hält. Sein Argument: Es fehle an der technischen Gleichwertigkeit der Werkstatt. Die „Verweisbetriebe“ sind zumeist Karosserie- und Lackbetriebe, oft aus dem Eurogarant-Konzept.