· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Unvermeidliche Frachtkosten bei der fiktiven Abrechnung: Darf Versicherer diese streichen?
| Obwohl die „Ist bei der fiktiven Abrechnung nicht angefallen“-Argumentation der Versicherer vom BGH längst als rechtlich irrelevant gebrandmarkt wurde, gibt es bei nicht alltäglichen Nebenkosten immer wieder Irritationen. In diesen Zusammenhang gehört folgende Leserfrage an UE: |
Frage: Mein Kunde betreibt ein Busunternehmen mit einer eigenen Werkstatt, in der nur seine eigenen Busse repariert werden. Deswegen rechnet er Unfallschäden fiktiv ab. Dass er sich auf die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten, die sich an einer Reparatur in einer externen Werkstatt orientieren, einen Abzug in Höhe des geschätzten darin enthaltenen Gewinns gefallen lassen muss, ist von ihm akzeptiert. Doch nun streicht der Versicherer auch die durchaus nennenswerten Frachtkosten, die unvermeidlich mit der Ersatzteilbeschaffung verbunden sind. Denn die Teile kommen direkt vom Hersteller aus dem Ausland. Die seien ja nicht angefallen, meint der Versicherer. Ist das rechtlich haltbar?
Antwort: Nein, das ist rechtlich nicht in Ordnung.
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