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  • · Nachricht · Fiktive Abrechnung

    Sonderfall: Verweis auf andere Werkstatt und Entfernung

    | Wenn die Adresse, unter der der Geschädigte sein Fahrzeug angemeldet hat, und sein Aufenthaltsort länger voneinander abweichen, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den gegnerischen Versicherer ungefragt darauf hinzuweisen, damit der für die fiktive Abrechnung auf eine nahe gelegene Werkstatt verweisen kann. So sieht es das AG Freiburg. |

     

    Die Geschädigte hält sich regelmäßig statt an Ihrem Wohnort in der Ortenau längerfristig am Bodensee auf. Der Unfall ereignete sich in Freiburg, also auf dem Weg zwischen den beiden Orten. Der Versicherer hat sich mit dem wegen des Fahrzeugalters grundsätzlich zulässigen Verweis auf eine andere Werkstatt an der Wohnsitzadresse orientiert. Vermutlich hatte der Schadengutachter die schon aus den Fahrzeugpapieren abgeschrieben, sodass sie auch im Gutachten verwendet wurde. Der Versicherer hätte im Prozess ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, eine Werkstatt am Bodensee nachzubenennen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind solche Benennungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung möglich (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, Abruf-Nr. 131855). Da hat er sich als gänzlich unflexibel erwiesen (AG Freiburg, Urteil vom 24.04.2019, Az. 3 C 2476/18, Abruf-Nr. 208984, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).

     

    Wichtig | Das Gericht hat ferner gesagt, auch wenn man unterstelle, dass es auf die Adresse aus den Fahrzeugpapieren ankomme, sei die dafür benannte 27 km entfernte Werkstatt zu weit entfernt. Da sind wir allerdings skeptisch, ob das alle Gerichte so sehen würden.