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  • · Nachricht · Fiktive Abrechnung

    OLG Frankfurt a. M.: Kein Ende der fiktiven Abrechnung

    | Das OLG Frankfurt a. M. hat nun ein Berufungsurteil zum LG Darmstadt verkündet. Dabei hat es die Auffassung des LG Darmstadt, das das Ende der fiktiven Abrechnung verkündet hatte, als gesetzeswidrig verworfen. Das Urteil ist weitgehend wortgleich mit einem Hinweisbeschluss in einem Parallelverfahren. |

     

    Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Wir sind gespannt, ob der Versicherer die Revision durchführt vor dem Hintergrund, dass der VI. Senat, also der Schadenrechtssenat, in Kenntnis der Rechtsprechung des VII. Senats, also des Baurechtssenats zum bauvertraglichen Schadenersatz, in einer Handvoll Urteile seine bisherige Linie unverdrossen weiterführt. Daraus kann man durchaus schließen, dass es im Kfz-Schadenersatzrecht bei der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf Basis von Kostenvoranschlag oder Schadengutachten bleibt. Es wäre also der Rechtssicherheit zuträglich, wenn die Revision durchgeführt würde (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2019, Az. 22 U 16/19, Abruf-Nr. 212564, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Wolff, Hösbach).

     

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