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  • · Nachricht · Fiktive Abrechnung

    Fiktive Abrechnung: Preiserhöhungen = Nachschlag

    | Für die fiktive Abrechnung gelten die Preise, die die in Bezug genommene Werkstatt zum Zeitpunkt der vollständigen Schadenersatzleistung oder am Ende der mündlichen Verhandlung des Rechtstreits verlangt. Auf die Preise zum Unfallzeitpunkt kommt es nicht an. Preiserhöhung während der Regulierung gehen also zulasten des Schädigers bzw. dessen Versicherers ( BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406 ). |

     

    Der Versicherer hatte den Geschädigten zu Recht auf die Preise einer günstigeren Werkstatt verwiesen, weil angesichts des Alters und der nicht nachgewiesenen Scheckheftpflege die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt am Ort nicht mehr verlangt werden konnten. Darüber hinaus aber hat er auch noch einzelne Schadenpositionen nicht akzeptiert, u. a. die Beilackierungskosten und die UPE-Aufschläge. Zu Unrecht, wie sich am Ende herausstellte.

     

    Im Verlauf des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Streits um diese Positionen hat die Verweiswerkstatt die Preise erhöht. Und nun ist für alles, und nicht etwa nur für den noch offenen Teil der erhöhte Preis maßgeblich. Das hat zwei Gründe: Erstens schützt das vor mutwilligen Verzögerungen der Schadenersatzleistung. Und zweitens kann der Geschädigte die (gedachte) Reparatur erst durchführen lassen, wenn der das gesamte dafür erforderliche Geld vom Schädiger bekommen hat. Dauern die Auseinandersetzungen also lange, lohnt es sich, noch einmal nach den aktuellen Preisen der maßgeblichen Werkstatt zu schauen.