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  • 20.11.2014 · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung

    Fiktive Abrechnung bei tatsächlicher Reparatur im Ausland

    | Lässt der aus dem Ausland stammende Geschädigte das verunfallte Fahrzeug in seinem Heimatland zu den dortigen deutlich niedrigeren Preisen vollständig und fachgerecht reparieren, kann er nicht die auf Grundlage deutscher Verhältnisse prognostizierten Kosten fiktiv abrechnen. Die Obergrenze sind dann – so das OLG Stuttgart – die tatsächlichen Kosten, bei durch den Unfall nicht fahrbereiten Fahrzeugen allerdings zuzüglich der Transportkosten zum ausländischen Reparateur. |