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    Löschung personenbezogener Daten bei Prüfberichtsfirma ‒ Versicherer ist als Auftraggeber in der Pflicht

    | Es ist zulässig, dass der Versicherer personenbezogene Daten des Geschädigten an die Firma übersendet, die für ihn Prüfberichte erstellt. Wenn der Vorgang jedoch abgeschlossen ist, müssen die Daten dort gelöscht werden. Für die Durchsetzung dieses Löschungsanspruchs ist derjenige verantwortlich, der die Daten dorthin gegeben hat, also der Versicherer. Das ist das Fazit eines ‒ noch nicht rechtskräftigen ‒ Urteils des AG Straubing. |

     

    Der Löschungsanspruch wurde vom Gericht mit einem Gegenstandswert von 2.000 Euro bewertet, er wurde in einem Rechtsstreit um restlichen Schadenersatz gleichzeitig durchgesetzt. Eine vom Versicherer vorgelegte allgemeine und nicht auf den Einzelfall bezogene Bestätigung der Prüffirma, die Daten würden automatisch gelöscht, besagt nicht, dass sie im konkreten Einzelfall bereits gelöscht sind. Das ist also prozessual nicht ausreichend (AG Straubing, Urteil vom 15.03.2024, Az. 5 C 288/23, Abruf-Nr. 240425, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Zenger, Viechtach).

     

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