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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Zulässige Reparaturverzögerung durch Einholung von Anwaltsrat

    | Wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich Kontakt mit einem Anwalt aufnimmt, aber erst am vierten Tag nach dem Unfall einen Besprechungstermin bekommt, und sofort danach einen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt, geht die dadurch verursachte Verzögerung bis zur Reparatur zulasten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers. |

     

    BEACHTEN SIE | Im Urteilsfall vor dem LG Saarbrücken hatte sich die Situation noch dadurch verschärft, dass die für die Reparatur benötigten Seitenscheiben im Ersatzteilrückstand waren. Insgesamt wurden so aus acht prognostizierten Reparaturtagen 42 Ausfalltage (Urteil vom 7.6.2011, Az: 13 S 43/11; Abruf-Nr. 112060).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn man dem Geschädigten das Recht gibt, dass er erst nach anwaltlicher Beratung Entscheidungen fällt, ist es konsequent, dass dadurch entstehende Verzögerungen schadenrechtlich zu akzeptieren sind. Das LG ist daher zurecht nicht auf den Einwand der Versicherung eingegangen, bei sofortigem Reparaturauftrag hätte der Geschädigte noch auf die letzten Scheiben vor dem Rückstand zugreifen können.

    Gleichwohl sollte der Geschädigte hier den Bogen nicht überspannen: Auf Verkehrssachen spezialisierte Anwälte sind nach unserer Kenntnis vielfach so organisiert, dass sie Geschädigte als „Schmerzpatienten“ behandeln, also schnellstmöglich beraten. Zumindest lassen sich so die wesentlichen Fragen in den meisten Fällen telefonisch am Tag des Unfalls oder spätestens am Tag danach klären.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 4 | ID 27763030