· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Statt Gebrauchtem Neuwagen angeschafft: LG Regensburg präzisiert Ersatzbeschaffung
Es ist nicht selten, dass aus Anlass eines Totalschadens nicht zu einem Ersatzfahrzeug ähnlichen Alters und ähnlicher Laufleistung gegriffen wird. Stattdessen wird oft ein deutlich jüngerer Gebrauchter oder – wie im Fall des LG Regensburg – ein Neuer angeschafft. Das führte dort wegen der für die lange Lieferzeit (nur teilweise erfolgreich) geltend gemachten Entschädigung für den Nutzungsausfall zu Grundsatzdiskussionen.
Der Streit um den Begriff „Ersatzbeschaffung“
Noch 10.800 Euro war der WBW des verunfallten scheckheftgepflegten VW Golf VII. Angeschafft wurde ein neuer VW T-Roc für 42.485 Euro. Beide Fahrzeuge waren geleast, doch der Nutzungsausfallschaden steht wegen der Besitzstörung dem berechtigten Nutzer und Besitzer zu.
Um die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung schon im Keim zu ersticken, hat der Versicherer das ganz große Fass aufgemacht: Die Nutzungsausfallentschädigung sei nur bei einer Ersatzbeschaffung geschuldet. Die Anschaffung eines im Verhältnis zum WBW viermal so teuren Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse (Klein-SUV statt Kompaktlimousine) sei keine Ersatzbeschaffung, sondern mangels Vergleichbarkeit eine Anschaffung von etwas ganz anderem.
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