22.06.2026 · Nachricht · Ausfallschaden
LG Wuppertal: Jedenfalls beim Totalschaden darf das schriftliche Schadengutachten abgewartet werden
Bei einem Schaden, der erkennbar in der Nähe eines Totalschadens liegt, darf der Geschädigte zunächst das Schadengutachten abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Denn der Schädiger ist nur verpflichtet, vollen Schadenersatz bezüglich einer Reparatur unter Berücksichtigung der 130-Prozent-Grenze zu leisten. Da die Kosten einer Reparatur zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststehen, ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, vor der Erstellung des Gutachtens einen Reparaturauftrag zu erteilen, entschied das LG Wuppertal.
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