· Nachricht · Ausfallschaden
Kein Geld für Reparatur – kein Geld für Interimsfahrzeug
Kann der Geschädigte die Reparatur mangels ausreichender liquider Mittel nicht vorfinanzieren, liegt es auf der Hand, dass er auch kein Geld für ein Interimsfahrzeug zur Überbrückung des Ausfalls von 192 Tagen hat. Die eventuelle Pflicht, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, setzt ohnehin voraus, dass von vornherein klar ist, dass die Regulierung sehr lange dauern wird (LG Görlitz, Urteil vom 13.07.2026, Az. 6 O 555/23 (2), Abruf-Nr. 256313 , eingesandt von Rechtsanwalt Jörg Kummerlöw, Dresden).
Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 6 | ID 50993189