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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Ersatzteil nicht lieferbar, irgendwann Improvisation: Hätte man sofort improvisieren müssen?

    Die Halteplatte für den Endschalldämpfer ist nicht lieferbar. Als sich nach und nach herausstellt, dass ein Ende des Wartens darauf nicht in Sicht ist, wird entschieden, die beschädigte Halteplatte einstweilen instand zu setzen und zu verwenden. Der Versicherer stellt sich vor dem Hintergrund von geforderten 175 Tagen Nutzungsausfallentschädigung über bereits erstattete 62 Tage Mietwagenkosten hinaus auf den Standpunkt, diese Maßnahme hätte sofort ergriffen werden müssen. Das führt zur Frage eines UE-Lesers: Liegt der Versicherer damit richtig?

     

    Antwort: Die Pflichten des Geschädigten im Schadenersatzrecht basieren regelmäßig auf einer Ex-ante-Betrachtung. Nur, wenn dem Geschädigten von Anfang an bekannt gewesen wäre, dass dieses eine Ersatzteil auf unabsehbare Zeit nicht lieferbar sein wird, könnte man über eine Pflicht zu einer solchen provisorischen Maßnahme nachdenken. Die löst ja wiederum doppelte Kosten aus, denn eines Tages muss noch die neue Platte eingebaut werden, was wiederum bezahlt werden muss.

     

    Ex-post-Wissen ist niemals der Maßstab für Entscheidungen

    Wenn der Geschädigte aber Tag für Tag auf Lieferung hofft, weil ihm nichts anderes bekannt ist, und Tag für Tag enttäuscht wird, weiß er eben erst ex post, also im Nachhinein, dass es so lange gedauert hat.