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  • 15.07.2025 · Nachricht · Ausfallschaden

    Der Ausfallschaden steht dem Leasingnehmer zu – für die Überlegungszeit ist auf den Leasinggeber abzustellen

    | Der Ausfallschaden – seien es Mietwagenkosten, sei es Nutzungsausfallentschädigung – trifft den Leasingnehmer, dessen berechtigter Besitz gestört ist. Benötigt der Leasinggeber ein paar Tage, um sich für die Reparaturfreigabe zu entscheiden, ist das ein zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigender Zeitraum. Zu diesem Schluss gelangt das LG Düsseldorf. |