11.04.2025 · Nachricht · Ausfallschaden
AG Düsseldorf zur Formulierung des Warnhinweises nach § 254 Abs. 2 BGB
Hat der Geschädigte nicht so viel überzähliges Geld, dass er die Reparaturrechnung aus eigenen Mitteln bezahlen kann – ohne die sprichwörtliche Schnitte Brot weniger essen zu müssen –, darf er auf die Zahlungszusage des Versicherers oder gar auf einen Vorschuss warten. Allerdings muss der Versicherer, so will es § 254 Abs. 2 BGB, im Hinblick auf die durch Verzögerungen entstehende Erweiterung der Kosten wegen des Ausfallschadens, wegen Standgeld etc. gewarnt werden. Zu diesem Schluss gelangt das AG Düsseldorf.
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