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  • · Nachricht · Anwaltskosten

    Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kaskoanmeldung

    | Auch im Zusammenhang mit einem nach Quotenvorrecht abzurechnenden Schaden muss der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht die Kosten für die Erstanmeldung eines Kaskoschadens durch einen Rechtsanwalt erstatten. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Bei dem Unfall kam am Ende eine Quote von 50 zu 50 heraus. Vorsorglich hatte der Rechtsanwalt des Geschädigten den Vorgang dem Kaskoversicherer seines Mandanten angezeigt. Er hat dabei das Anspruchsschreiben an den gegnerischen Haftpflichtversicherer und das Schadengutachten beigefügt. Dann hat er es erst gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer versucht und die halbe/halbe-Regelung erzielt. Danach hat er den Kaskoversicherer auch zur Zahlung aufgefordert. Der Kaskoversicherer kürzte seine erste Zahlung. Erst als der Anwalt intervenierte, kam der eingeforderte Rest.

     

    Die für die Regulierung mit dem Kaskoversicherer entstandenen Anwaltskosten wollte der Geschädigte nun vom Haftpflichtversicherer anteilig erstattet bekommen. Sein Argument: Quotenvorrecht sei rechtlich kompliziert. Das Argument zog aber nicht. Die Erstanmeldung beim Kaskoversicherer war eine formale Angelegenheit, denn da wurde noch gar nichts gefordert. Das gehe gegenüber dem eigenen Versicherer auch ohne Anwalt, folglich seien diese Anwaltskosten nicht „erforderlich“ i. S. d. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB. Und als es am Ende ernst wurde, ging es nur noch um die 50 Prozent, die dem Haftpflichtversicherer von vornherein nicht zuzurechnen waren (BGH, Urteil vom 11.07.2017, Az. VI ZR 90/17, Abruf-Nr. 195826).