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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen

    | Ein Verkehrsunfall mit vier beteiligten Fahrzeugen, von denen eines im Ausland zugelassen ist, und einem Schaden von mehr als 17.000 Euro ist per se keine einfache Angelegenheit. Folglich darf auch eine Leasinggesellschaft zur Regulierung des Schadens einen Rechtsanwalt beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten hat der gegnerische Versicherer zu erstatten, entschied das AG Gemünden am Main. |

     

    Es kam auch wieder der übliche Einwand des Versicherers, die Leasinggesellschaft habe doch sogar eine Rechtsabteilung. Doch die, so hat es der Anwalt der Klägerin nachgewiesen, hat andere Aufgaben als die Regulierung von Verkehrsunfällen (AG Gemünden am Main, Urteil vom 12.8.2014, Az. 10 C 349/14; Abruf-Nr. 142768; eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ullrich Cappel, Rüsselsheim). Nur am Rande: Der Versicherer hatte nicht von Anfang an den vollständigen Schaden reguliert, ein mehrfaches Nachfassen des Anwalts war erforderlich. Wenn die Gerichte sogar großen Firmen mit Rechtsabteilung den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zusprechen, gilt das für Privatpersonen erst recht.

     

    PRAXISHINWEIS | Noch weiter geht AG Düsseldorf. In dessen Urteil heißt es: „Ob es sich um einen - aus juristischer Sicht - einfach gelagerten Verkehrsunfall gehandelt hat, kann dahinstehen. Der eine anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz rechtfertigende Aspekt ist bei jedem Verkehrsunfall, dass in jedem Fall die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung zu der Frage notwendig ist, welche Schadenspositionen in welcher Höhe zu Recht verlangt werden können.“ (AG Düsseldorf vom 21.8.2014, Az. 28 C 444/14; Abruf-Nr. 142770; eingesandt von Rechtsanwalt Knut Meyer-Degering, Braunschweig).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Halter einer Fahrzeugflotte darf Anwalt in Anspruch nehmen“, UE 6/2014, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 3 | ID 42960384