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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Dauerbrenner: Anwalt auch für Flottenbetreiber

    | Auch der Halter einer Fahrzeugflotte (hier: Leasinggesellschaft) darf sich bei Haftpflichtschäden von Anfang an auf Kosten der eintrittspflichtigen Versicherung der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Voraussetzungen sind: Es handelt sich nicht nur um einen Bagatellschaden, und mit den Schadenpositionen Reparaturkosten, Wertminderung und Mietwagen liegen typische Streitpositionen vor, entschied das AG Fulda. |

     

    Es ging um einen Schaden jenseits von 7.000 Euro netto. Der Geschädigte war auf der Autobahn am Ende eines Staus vom Hinter- auf den Vordermann aufgeschoben worden. Das, so das AG Fulda, sei eine typische Situation, bei der auch dem Haftungsgrund nach ein Einwand zu erwarten ist (Urteil vom 21.7.2011, Az: 32 C 198/11; Abruf-Nr. 113665; eingesandt von Rechtsanwalt Knut Meyer-Degering, Braunschweig). Damit liegt es sicher richtig. Denn gerne wird behauptet, der Geschädigte wäre erst selbst aufgefahren. Dann wäre der Frontschaden selbst verschuldet und der Heckschaden möglicherweise zum Teil auch, weil das eigene Auffahren dem Hintermann ein Stück des ohne das Auffahren noch verfügbaren Bremswegs genommen hätte.

     

    PRAXISHINWEIS | Weitere Informationen zum Thema Bremswegverkürzung bei Kettenunfällen finden Sie in UE 12/2008, Seite 4, UE 7/2009, Seite 5 und UE 11/2010, Seite 4. Eine Übersicht zur Rechtsprechung bezüglich „Anwaltskosten auch für Flottenbetreiber“ finden Sie in UE 5/2011, Seite 15.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 2 | ID 30205600