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  • · Nachricht · Abtretung/Haftpflicht

    Eine Abtretung ändert den Inhalt der Forderung nicht

    | Dutzendfach hat UE Urteile vorgestellt, die in Fällen konkreter Abrechnung nach durchgeführter Reparatur sagen: Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Er darf der Werkstatt den Auftrag erteilen, so zu reparieren, wie es der Schadengutachter vorgesehen hat. Den wiederkehrenden Einwendungen der Versicherer, das sei anders, wenn die Werkstatt aus abgetretenem Recht Zahlung an sich verlange, lässt sich mit einer Passage aus einer BGH-Entscheidung begegnen. |

     

    Der BGH schreibt: „Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand.“ (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, Abruf-Nr. 188868).

     

    PRAXISHINWEIS | Verwenden Sie den Textbaustein 434 „Abtretung ändert Inhalt der Forderung nicht (H)“, falls wieder einmal ein Versicherer dieses Grundprinzip nicht verstanden hat bzw. haben will.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 434: Abtretung ändert Inhalt der Forderung nicht (H) → Abruf-Nr. 44659846
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 4 | ID 44615761