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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Abtretung unter Brutto-/Netto-Aspekt: AG Berlin-Mitte hält Abtretung für unwirksam

    | Wenig überraschend hat das AG Berlin-Mitte entschieden: Eine Abtretung ist unwirksam, wenn mit ihr dem Leistungserbringer ggf. mehr zufließen soll als die Schadenposition hergibt. Es ging um den „Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros“. |

     

    BGH: Zu unbestimmte, zu weit gefasste Abtretung ist unwirksam

    Die Grundlage für die Entscheidung hat bereits vor zehn Jahren der BGH gelegt. In seinem Fall waren „Schadenersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten“ abgetreten. Da sagte der BGH: In Quotenfällen müsse der Versicherer bei dieser Gestaltung Geld aus anderen Schadenpositionen nehmen, um den abgetretenen Anspruch zu bedienen. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit der Abtretung hat der BGH das verworfen. Also war seitdem klar: Es kann nur der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars abgetreten werden. Und wenn der nur gemäß Quote besteht, gibt es auch nur die (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, Abruf-Nr. 112299).

     

    AG Berlin-Mitte: Zu weit gefasste Abtretung unter Brutto-/Netto-Aspekt

    Das hat das AG Berlin-Mitte nun konsequent zu Ende gedacht: Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihm der Schadenersatz nur netto zu. Mit dem Abtretungsformular sollen dem Sachverständigen aber die Bruttokosten zufließen. Also müsste der Versicherer einen Betrag in Höhe der Mehrwertsteuer an einer anderen Position abzwacken. Aber auch dann, wenn das Schadengutachten zu teuer war und der Schadenersatzanspruch nur reduziert besteht, müsste der Versicherer das Zuviel an anderer Stelle entnehmen. Unter beiden Gesichtspunkten ist das im Ergebnis genauso wie beim Quotengedanken des BGH. Und deshalb kommt das Gericht zum Verdikt: Unwirksam (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.03.2021, Az. 20 C 332/20, Abruf-Nr. 222781).