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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Transport über 500 km vom Unfallort zur Heimatwerkstatt

    | Wenn sich das Schadenbild am Fahrzeug so darstellt, dass der geschädigte Laie von einem Reparaturschaden ausgehen kann, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten für die Überführung vom Unfallort zur ca. 500 km entfernten Heimatwerkstatt erstatten. Dies hat die Berufungskammer des LG Trier entschieden. |

     

    Das verunfallte Fahrzeug war etwa dreieinhalb Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 55.000 km. Da ging der Geschädigte davon aus, dass es repariert werden sollte. Bei der Begutachtung in der Heimatwerkstatt stellte sich aber heraus, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. So nahm der Geschädigte von der Reparaturidee Abstand. Seine Werkstatt hatte für den Transport ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt. Der Geschädigte hatte sich bei dem Betrag, den er als Schadenersatz für den Transport verlangte, auf einen niedrigeren Betrag beschränkt. Er hatte die Überführungskosten für den gekauften Neuwagen zur Messlatte gemacht, was ein Transport quer durchs Land typischerweise kostet (LG Trier, Urteil vom 14.05.2021, Az. 1 S 123/20, Abruf-Nr. 222421, eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Schuler, Weingarten).

     

    In dem Prozess wurde gar nicht die Frage erörtert, ob ein solcher Heimtransport auf Kosten des Schädigers generell zulässig ist. Das hat das LG Trier schlichtweg vorausgesetzt. Die gängigen Argumente in anderen Prozessen lauten: Auch nach der Reparatur am Unfallort müsste das Fahrzeug zum Heimatort verbracht werden. Außerdem ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, für eventuelle Nachbesserungsarbeiten an den weit entfernten Unfallort zurückzufahren, wenn dort repariert würde. Dieses Argument führt zum Ergebnis: Je weiter weg, desto unzumutbarer. Also ist die Entfernung von 500 km eher ein Argument für als gegen den Heimtransport.