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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Regress gegen Abschlepper krachend gescheitert

    | Der Versicherer verlangt vom Abschleppunternehmer Teile der an den Geschädigten erstatteten Abschleppkosten zurück: Begründung: Er habe ein zu großes und damit zu teures Abschleppfahrzeug benutzt. Der Kran sei nicht nötig gewesen. Dazu das AG Pforzheim: Der Versicherer müsse nachweisen, dass bei der Benachrichtigung durch Polizei oder GDV exakte Angaben zu Größe und Gewicht und Rollfähigkeit des Unfallfahrzeugs durchgegeben wurden. Anderenfalls müsse der Abschlepper nicht riskieren, mit einem ungeeigneten Fahrzeug anzurücken (AG Pforzheim, Urteil vom 21.06.2023, Az. 8 C 741/22, Abruf-Nr. 230577 , eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins). |

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 5 | ID 49577066