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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Keine Pflicht zum Preisvergleich vor Abschleppvorgang

    | Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, trifft nach Ansicht des OLG Celle keine vorherige Preisvergleichspflicht. |

     

    Wie fast immer musste der Geschädigten in der konkreten Situation die Unfallstelle schnellstmöglich räumen. Daher kann er überhaupt keine Preisvergleiche anstellen. Aufhänger des Streits war: Der Abschleppunternehmer hatte mit der Rechnung auch eine Position „Haken-Versicherung 61,29 Euro“ berechnet. Der Einwand des Versicherers war vermutlich, das dürfe der gar nicht berechnen. Die Antwort des Gerichtes kann man mit „Hat er aber!“ zusammenfassen. Also muss das auch schadenrechtlich erstattet werden (OLG Celle, Urteil vom 9.10.2013, Az. 14 U 55/13; Abruf-Nr. 133275).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Celler Urteil ist kein Freibrief für Abschleppunternehmer: Wird vor einer Leistung die Gegenleistung nicht vereinbart, kann sie nach §§ 632 Abs. 2, 315 BGB vom Leistungserbringer festgesetzt werden. Dabei darf er aber die Grenzen des Üblichen nicht krass überschreiten, denn sonst wäre die Preisfestsetzung unwirksam. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Rechnungsposition an, sondern auf den Endbetrag.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Keine Pflicht zum Preisvergleich vor Abschleppvorgang“, UE 4/2012, Seite 1
    • Textbaustein 337: Keine Preisvergleichspflicht bei Abschleppauftrag
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 2 | ID 42368559